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Zur Schaffung der Landesflagge (welche gleichzeitig Landesdienstflagge ist) wurde das Landeswappen (s.u.) etwas nach
der Stange hin verschoben den deutschen Bundesfarben schwarz-rot-gold aufgelegt. Hierin dokumentiert sich ein Kompromiss,
den man angesichts der ebenso unterschiedlichen wie traditionsreichen historischen Landesfarben der Länder, aus
denen Niedersachsen hervorgegangen war, anstrebte. Näheres bestimmt das Landesgesetz über Wappen, Flaggen
und Siegel vom 13. Oktober 1952.
Die Flagge wird von Behörden und Bürgern gleichermaßen genutzt.
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Wappen des Bundeslandes Niedersachsen ist das springende weiße Ross im roten Felde. Es blickt auf eine Geschichte
von über 600 Jahren zurück.
Bereits im Mittelalter herrschte unter der niedersächischen Bevölkerung die Ansicht, es handele sich dabei um
das Wappen des alten Stammesherzogtums Sachsen, obwohl dieses noch kein Wappen gekannt hatte. Gleichwohl wurde diese
Überzeugung von der bis in vorgeschichtliche Zeit zurückreichenden Wertschätzung des Pferdes bei den
Sachsen gestützt. Im Jahre 1361 nahmen daher die welfischen Herzöge, um damit den Anspruch auf die
Vormachtstellung ihres Hauses im Gebiet des alten Sachsen zu unterstreichen, das Sachsenross als heraldisches Sinnbild
an. Es galt als das sagenumwobene Wappen des berühmten Herzogs Widukind und erschien zunächst in der Helmzier
ihrer Wappen. Im 17. Jahrhundert fand es Eingang in das inzwischen auf zwölf Felder angewachsene
braunschweig-lüneburgische Wappen. In der Folgezeit diente das Sachsenross als Wappenbild sowohl des
Kurfürstentums als auch des Königreichs und der Provinz Hannover, aber auch des Herzogtums und des
Freistaates Braunschweig.
Da es mithin bei der Gründung des Landes Niedersachsen 1946 bereits vier Fünftel der niedersächsischen
Bevölkerung repräsentierte, wurde es (zunächst inoffiziell) zum Landeswappen des neuen Bundeslandes,
das der Landtag nach auführlicher Diskussion am 3. April 1951 bestätigte. Das Landeswappen wurde im
Artikel 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 verankert und in der
am 1. Juni 1993 in Kraft getretenen Niedersächsischen Verfassung wiederum in Artikel 1 bestätigt.
Nach dem Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel ist die Verwendung des Landeswappens und des Wappentieres
ausschließlich den Dienststellen des Landes als Hoheitszeichen gestattet. Eine Verwendung durch Dritte ist
untersagt.
Quelle:
http://www.Niedersachsen.de/
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In
Tagen:
WM 2010
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